Statuten

Statuten des Vereins Babylonia Schweiz

(an der Gründungsversammlung vom 18. September 2020 in Freiburg i.Ue. beschlossen und in Kraft gesetzt)


1. NAME, FORM, SITZ
Unter dem Namen «Verein Babylonia Schweiz / Association Babylonia Suisse / Associazione Babylonia Svizzera / Associaziun Babylonia Svizra» besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in am Wohn- oder Arbeitsort des jeweiligen Präsidenten/der Präsidentin oder der Aktuarin/dem Aktuar. Er ist politisch und konfessionell neutral und ungebunden.

2. ZWECK
Der Verein versteht sich als Zusammenschluss von Einzelpersonen und Organisationen, die sich in Praxis, Lehre, Forschung und Entwicklung mit dem Sprachenlernen, der Sprachendidaktik, insbesondere der Fremd- und Zweitsprachendidaktik, und der Mehrsprachigkeit befassen. Der Verein ist aktiv im Kontext der sprachlich-kulturellen Verständigung in der Schweiz und vernetzt sich national und international. Der Verein verfolgt als Hauptzweck die Publikation und Rezeption einer Online Zeitschrift mit Beiträgen zum Sprachenlernen, zur Sprachendidaktik und zur Mehrsprachigkeit, die
sprachliche, kulturelle und politische Fragen aufgreifen. Damit sind folgende Aktivitäten verbunden:

  • die Vernetzung von Personen und Organisationen, die sich mit Sprachenlernen und Mehrsprachigkeit befassen
  • die Förderung des Verständnisses von Sprachenlernen, Sprachendidaktik und Mehrsprachigkeit in der Fachwelt und Öffentlichkeit
  • der fachliche und interkulturelle Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften der Schweiz
  • der fachliche Austausch zwischen verschiedenen Disziplinen, die sich mit Sprachenlernen und Mehrsprachigkeit befassen die Stärkung der Zusammenarbeit von Praxis, Lehrpersonenbildung und Wissenschaft
  • die Verfolgung dieser Ziele auch in internationaler Zusammenarbeit

3. MITTEL
Der Verein verfolgt seine Ziele mit folgenden Mitteln: Betrieb der Onlineplattform Babylonia unter der Domäne babylonia.ch bzw.babylonia.online mit folgenden zentralen Dienstleistungen:

  • Publikation von Fachartikeln aus Wissenschaft und Praxis als Open-Access-Zeitschrift
  • Betrieb einer frei zugänglichen Artikel-Datenbank
  • Bereitstellung von Informationen und Anregungen zu den Themen Sprachenlernen,
  • Fremd- und Zweitsprachendidaktik und Mehrsprachigkeit in verschiedenen Formen und Medien
  • Zusammenarbeit mit Organisationen im In- und Ausland, die sich mit der Förderung und Erforschung in den genannten Themenkreisen befassen.

Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:

  • Jahresbeiträgen der Mitglieder
  • Drittmitteln von Stiftungen, Institutionen und Behörden
  • weiteren Unterstützungsleistungen in der Form von Humanressourcen
  • Beiträgen von Gönnern und Gönnerinnen
  • Vermächtnissen und Schenkungen

4. ORGANISATION
Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung der Mitglieder (Einzel- und Kollektivmitglieder)
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren
  • die Redaktion Babylonia

4.1 Die Generalversammlung
Die Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder und muss spätestens vier Wochen vor der Generalversammlung an die Mitglieder versandt werden. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden veranstaltet auf Beschluss der Generalversammlung, des Vorstandes oder eines Fünftels der Mitglieder, sofern ein solches Begehren schriftlich unter Anführung des Zweckes an den Vorstand gestellt wird. Kollektiv- und Einzelmitglieder haben je eine Stimme.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

Die Beschlussfassung geschieht durch die Mehrheit sämtlicher an einer Versammlung
anwesender Stimmberechtigter (absolutes Mehr; leere und ungültige Stimmen werden nicht zum Total der abgegebenen Stimmen hinzugerechnet, Enthaltungen jedoch schon).

Für Ordnungsanträge genügt die Mehrheit der Stimmenden (relatives Mehr).

Für Abstimmungen über Statutenrevisionen, Auflösung des Vereins oder Vereinigung mit anderen Organisationen ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident/in des Vereins.

Der/die Protokollführer/in wird vom Vorstand bestellt. Die Versammlung wählt in offener Abstimmung die erforderliche Anzahl Stimmenzähler/innen.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, wenn nicht mindestens drei Mitglieder eine geheime Stimmabgabe verlangen.
Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

  • die Wahl des/der Präsidenten/in, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfungskommission
  • die Abnahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Berichtes der Rechnungsprüfer/innen; die Entlastungserklärung an die geschäftsführenden Organe
  • die Genehmigung des Budgets
  • die Beschlussfassung über die Verwendung der Jahresüberschüsse
  • die Änderung oder Ergänzung der Statuten
  • die Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit anderen Organisationen
  • die Beschlussfassung über alle anderen der Generalversammlung von Gesetzes wegen, durch Statuten vorbehaltenen oder vom Vorstand an sie überwiesenen Gegenstände
  • die Beratung über Anträge von Mitgliedern, welche dem/der Präsident/in mindestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht wurden (Anträge über nicht in der Traktandenliste aufgeführte Geschäfte können nur mit Zustimmung von zwei Drittel aller anwesenden Vereinsmitglieder behandelt werden)
  • die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern

4.2 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern: Präsident/in, Aktuar/in, Kassier/in, sowie zwei oder mehr Beisitzer/innen. In der Regel ist die Redaktion durch mindestens zwei Mitglieder im Vorstand vertreten. Es wird auf die Vertretung der verschiedenen Sprachgemeinschaften im Vorstand geachtet. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er legt seine Arbeitsweise schriftlich fest. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, nach deren Ablauf sämtliche Mitglieder des Vorstandes wieder wählbar sind. Ein Rücktritt muss dem Vorstand mindestens drei Monate im Voraus mitgeteilt werden.
Die Präsidentschaft ist auf zwei Amtsperioden beschränkt. Nach einer Zwischenperiode ist
eine Wahl zum/zur Präsidentin/en wieder möglich. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des/der Präsidentin/en (unter Angabe der Traktanden, Ort und Zeit), so oft es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung geschieht mindestens eine Woche im Voraus. Über Geschäfte, die nicht in der Traktandenliste verzeichnet sind, können gültige Beschlüsse nur gefasst werden, wenn sämtliche Mitglieder anwesend sind bzw. wenn sich die abwesenden Mitglieder anschliessend ausdrücklich damit einverstanden erklären. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von wenigstens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr. Bei gleicher Stimmenzahl hat der/die Präsident/in den Stichentscheid. Auf schriftlichem Wege kann der Vorstand ebenfalls gültig beschliessen, wobei aber jedem Mitglied das Recht zusteht, die Behandlung des Geschäfts in einer Sitzung zu verlangen.
Über die Vorstandsverhandlungen wird Protokoll geführt.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  • die Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder anderen Organen übertragen sind. Insbesondere steht ihm die gesamte Geschäftsführung, die Beschaffung von finanziellen Mitteln und die allgemeine Vertretung der Interessen des Vereins zu
  • der Vollzug der Vereinsbeschlüsse
  • der Erlass eines Ausführungsreglements bzw. des Redaktionsstatuts
  • die Vertretung des Vereins nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt die/der Präsident/in zusammen mit der/dem Aktuar/in oder der/dem Kassier/in
  • die Einberufung der Generalversammlung
  • die Organisation des durch die Statuten vorgesehenen Vereinsbetriebes im Rahm der Statuten und der Vereinsbeschlüsse
  • die Unterstützung der und die Aufsicht über die Redaktion
  • die Ernennung von Redaktionsmitgliedern, in der Regel auf Antrag der Redaktion
  • die Vergabe von Mandaten
  • das Beantragen von Drittmitteln

4.3 Präsidium
Der/die Präsident/in vertritt den Verein Babylonia Schweiz nach aussen. Er/sie überwacht die Ausführung der Beschlüsse. Er/sie führt zusammen mit dem/der Kassier/in und dem/der geschäftsführenden Redaktor/in die rechtsverbindliche Unterschrift. Er/sie ist verantwortlich für die Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlungen und der Vorstandssitzungen.
Er/sie ist verantwortlich für das Abfassen des Jahresberichtes und den Entwurf des Tätigkeitsprogrammes.

4.4 Redaktion
Die Redaktion sichert die Produktion, Pflege und Qualitätsentwicklung der Online-Plattform Babylonia.
Die Redaktion konstituiert sich selbst. Sie besteht aus ausgewiesenen Fach- und Lehrpersonen aus den Themenbereichen des Sprachenunterrichts, der Mehrsprachigkeit und der Sprachendidaktik.
Die Redaktion arbeitet gemäß einem Redaktionsstatut, das die Funktionsweise, die Kompetenzen und die Verantwortlichkeiten definiert.
Der/die geschäftsführende Redaktor/in führt die Redaktion inhaltlich, organisatorisch und personell gemäss einem Aufgabenprofil, das vom Vorstand erstellt wird. Er / sie kann an Vorstandssitzungen in beratender Funktion teilnehmen (ohne Stimmrecht). Er / sie erstattet dem Vorstand Bericht über die Redaktionsarbeit und legt Rechenschaft über den Einsatz der Ressourcen ab.

4.5 Die Rechnungsprüfung
Die Generalversammlung wählt einen / eine Revisor/in, der / die nicht Mitglied des Vorstands sein darf. Der/die Revisor/in prüft und verifiziert Inventar, Rechnungen, Buchführung, Belege und Kassabestand und legt der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit und über die Prüfung der Jahresrechnung vor, mit begründetem Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung.

4.6 Zusammenarbeit und Partnerschaften
Zur Unterstützung des Betriebs der Plattform Babylonia und der Redaktionsarbeit kann der Verein Babylonia Schweiz eine oder mehrere Partnerschaften mit geeigneten Institutionen oder Organisationen eingehen. Entsprechende Vereinbarungen oder Verträge werden vom Vorstand eingegangen und unterzeichnet. Die betreffende Institution ist im Vorstand und in der Redaktion vertreten.

5. MITGLIEDSCHAFT
Formen der Mitgliedschaft:

    • Einzelmitglied
    • Gönnermitglied
    • Kollektivmitglied
    • Ehrenmitglied

Einzelmitglied kann jede natürliche Person werden, die sich im unter Art. 2 beschriebenen Sinn mit Sprachenlernen, Mehrsprachigkeit und Fremd- und Zweitsprachendidaktik befasst und/oder die Zwecke des Vereins unterstützt.
Kollektivmitglied kann jede juristische Person werden, die sich im unter Art. 2 beschriebenen Sinn mit Sprachenlernen, Mehrsprachigkeit und Fremd- und Zweitsprachendidaktik befasst und/oder die Zwecke des Vereins unterstützt.
Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Gegen diesen Entscheid kann der/die Betroffene innert einem Monat an die Generalversammlung rekurrieren.
Die Generalversammlung entscheidet ebenfalls ohne Begründung.

6. RECHNUNGSABSCHLUSS
Das Vereinsjahr beginnt mit dem 1. Januar jeden Jahres und endigt mit dem 31. Dezember, auf welchen Tag die Rechnung abzuschliessen ist.

7. AUFLÖSUNG
Die Generalversammlung kann mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten die Auflösung des Vereins beschliessen. Die Liquidation findet durch den Vorstand statt, falls die Generalversammlung nicht besondere Liquidatoren beauftragt. Die Kompetenzen der Generalversammlung bleiben auch während der Liquidation in vollem Umfang in Kraft.
Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen einer Organisation mit ähnlichen Bestrebungen zu.
Wenn sich der Verein durch Vereinigung mit einer anderen Organisation mit gleichartigen Zielen auflöst, so bestimmt die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes die näheren Modalitäten.

8. SCHLUSSBESTIMMUNG
Die Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die konstituierende Versammlung in Kraft.
Datum: 18. September 2020